Vereinigtes Deutschland seit 1990
Inhaltsverzeichnis
Überblick: Relevante Prozesse, Strukturen, Daten
Allgemeiner Überblick
- Mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wurde das rehabilitationspädagogische System der DDR weitgehend abgelöst vom westdeutschen Sonderschulsystem. Diese Adaption blieb nicht kritiklos.
- In den neuen Bundesländern werden ab 1990 Landesverbände des VDS (Verband Deutscher Sonderschulen) gegründet
- Das Sonderschulsystem selbst wird nicht stark verändert, wohl aber immer stärker in Frage gestellt. Die Forderung nach Integration von behinderten Kindern in den Regelschulbetrieb wird immer stärker vertreten. Verschiedene Schulversuche zur Integration werden durchgeführt.
- Von Seiten der Heilpädagogik werden die Biotechnologien als Gefahr für behindertes Leben gesehen. Teilweise wird befürchtet, dass die technische Entwicklung auf eine Perfektionierung des Menschen hin strebt, der Begriff der "Neuen Behindertenfeindlichkeit" (nach der alten Behindertenfeindlichkeit etwa im Nationalsozialismus) findet verbreitet Anwendung.
- Bildungs- und Betreuungssysteme werden zunehmend auf ihre Wirtschaftlichkeit hin überprüft (Stichwort: Ökonomisierung sozialer Qualität, vgl. Speck 1999)
- Auf akademischer Ebene wird zunehmend die auf dem Konstruktivismus basierende These vertreten, dass Behinderung ein gesellschaftliches Konstrukt sei
- Das Jahr 2003 ist vom Europäischen Rat zum Jahr der Menschen mit Behinderungen erklärt worden.
Gesetze und Rechtsvorschriften
- Am 26. Juni 1990 wird im Rahmen des
Sozialgesetzbuch Achtes Buch das Kinder- und
Jugendhilfegesetz verabschiedet, welches in Paragraph 1
folgendes vorschreibt:
- (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
- (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
- (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des
Rechts nach Absatz 1 insbesondere
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
- Am 15. November 1994 hat der Deutsche Bundestag das Grundgesetz in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 ergänzt: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
- Am 1. Januar 1995 trat die Pflegeversicherung in Kraft. Arbeitnehmer mussten zunächst Beiträge von 1% des Bruttolohnes in die Sozialversicherung einzahlen. Ab 1. April 1995 gewährte die Pflegeversicherung Leistungen für die häusliche Pflege, ab 1. Juli 1996 Leistungen für die stationäre Pflege. Die Beiträge stiegen auf 1,7% des Brutoeinkommens. Zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge wurde der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft. Pflegebedürftige erhalten im Bedarfsfall Sach- und Geldleistungen, die nach drei Pflegestufen unterteilt werden. Personen, die häusliche Pflege leisten, werden in der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung abgesichert.
- Am 8. Januar 2000 stellt das Forum behinderter Juristinnen und Juristen den ersten Entwurf eines Gleichstellungsgesetzes vor.
- Am 7. November 2001 beschließt das Bundeskabinett den "Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze". Am 15. November 2001 findet die Erste Lesung des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag statt. Am 20. Dezember nimmt der Bundesrat Stellung.
- Am 19. Juni 2001 verabschiedet die Bundesregierung das Sozialgesetzbuch IX, welches die Bedingungen für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt. Selbstbestimmung und Teilhabe sind zentrale Elemente dieses Gesetzes.
- Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung im Deutschen Bundestag führt am 23. Januar 2001 eine öffentliche Anhörung mit den Verbänden durch. Bei aller Kritik an einzelnen Punkten zeichnet sich eine breite Zustimmung zum Gesetzentwurf sowohl von der Seite der Behindertenverbände als auch seitens der Wirtschaft ab. Die Koalitionsfraktionen erarbeiten in der Folge Änderungsanträge, die sowohl Bedenken der Länder als auch Vorschläge der Verbände aus der Anhörung aufgreifen.
- Hierzu führt der Behindertenbeauftragte mit den Sprechern der Oppositionsfraktionen Abstimmungsgespräche. In der abschließenden Beratung im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung findet der Gesetzentwurf daraufhin breite Zustimmung. Am 28. Februar 2002 wird das Gesetz mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU/CSU und FDP - bei Stimmenthaltung der PDS - vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Die zweite und abschließende Lesung im Bundesrat ist am 22. März 2002 erfolgt.
- Am 17. Juli 2002 tritt die Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft.
- Mit dem neuen Schulgesetz, welches am 27.01.2005 in NRW verabschiedet wird, wird die Bezeichnung Sonderschule durch den Begriff Förderschule abgelöst.
- 26.3.2009 Die von der Bundesrepublik unterzeichnete UN-Behindertenrechtskonvention tritt in Kraft
Medien und Texte
- Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
- Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
- PowerPoint-Präsentation "Werkstatt
für Menschen mit Behinderungen"
Autorinnen: Julia Havenith, Isabelle Nabielek
"[...]
Tagesablauf
- Am Tage mit Werkstatteinsatz wird um 6.00 Uhr geweckt, danach ankleiden und Zimmer richten
- Gemeinsames Frühstück 6.45 Uhr
- Abfahrt zu den Werkstätten zwischen 7.00 Uhr und 7.40 Uhr
- Rückkehr gegen 15.40 Uhr - Kaffeetrinken
- Freizeitangebote bis zum Abendessen
- Abendessen zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr im jeweiligen Wohnbereich
- Nach dem Abendessen Freizeit zur eigenen Verfügung oder gemeinsame Aktivitäten
- 22.00 Uhr Nachtruhe, die für alle Bewohner verbindlich ist
- Bei Freizeitaktivitäten und besonderen Anlässen kann der Tagesablauf entsprechend angepaßt werden. Dies soll mit den Hausbewohnern, den Mitarbeitern und der Haus-leitung abgesprochen werden.
- Regelungen an den arbeitsfreien Tagen sowie an den
Wochenenden werden zwischen Hausbewohnern,
Mitarbeitern und der Hausleitung einvernehmlich
getroffen
Telefonate
Anrufe können bis 20.30 Uhr vermittelt werden. Die
Essenszeiten sind grundsätzlich ausgenommen.
Privatanrufe sind am Clubtelefon zu führen (Erdgeschoß).
Besuchszeiten
Besuche können grundsätzlich zwischen 16.00 Uhr und
20.00 Uhr stattfinden. Die Besuche sind mit der
Hausleitung und den Mitarbeitern abzustimmen. [...]
Allgemeine Punkte
Wünschenswert ist die individuelle Gestaltung des
eigenen Zimmers, jedoch in Rücksichtnahme auf einen
eventuellen Mitbewohner und in Absprache mit der
Hausleitung und den Mitarbeitern. [...]
Sonstiges
[...] Bei einem Verlassen des Hauses mögen sich die
Bewohner beim zuständigen Mitarbeiter abmelden und sich
wieder anmelden. ..."
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII)
§1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
- (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
- (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
- (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
- junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
§ 28 Erziehungsberatung
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegender Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.
Erziehungsberatungsstellen im Kontext der Jugendhilfe
- Erziehungsberatung ist eine Leistung der Jugendhilfe
- Gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) von 1990 ist es das oberste Ziel öffentlicher Jugendhilfe, die Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und damit indirekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern und ihnen das Hineinwachsen in die Gesellschaft zu erleichtern.
- Jugendhilfe soll:
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
- § 28 KJHG legt für die Erziehungsberatung fest:
"Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und — einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind."
Literatur
- Bösl, Elsbeth: Politiken der Normalisierung. Zur Geschichte der Behindertenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Bielefeld 2009
- Ellger-Rüttgardt, Sieglind: "Eine europäische Vision seit 200 Jahren: Bildung für alle". In: Zeitschrift für Heilpädagogik, 7/2007, 242-249
- Jetter, Karlheinz: Geschichte des SGB IX. In Kühl, Jürgen (Hg.): Fürhförderung und SGB IX. Rechtsgrundlagen und praktische Umsetzung. 16-18
- Möckel, Andreas (Hrsg.): Erfolg, Niedergang, Neuanfang. 100 Jahre Verband deutscher Sonderschulen. München 1998
- Speck, Otto: Die Ökonomisierung sozialer Qualität. Zur Qualitätsdiskussion in Behindertenhilfe und Sozialer Arbeit. München 1999